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Art. 1 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald · Zweck

1. Diese Richtlinien bezwecken

a) eine möglichst umweltschonende Durchführung von sämtlichen Veranstaltungen im Wald;

b) eine möglichst einheitliche Bewilligungspraxis der zuständigen Gemeinden für organisierte grosse Veranstaltungen im Wald;

c) eine Hilfe bei der Bereinigung von Nutzungskonflikten.

Zweck Art. 2 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald →

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