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Art. 9 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Zweck

Betriebsplan
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Art. 9 VfP · Zweck

1. Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe und sichert die Umsetzung des Waldentwicklungsplans.

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