Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.600 VFPOPIF CH-GR

Art. 8 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Überarbeitung

Waldentwicklungsplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VfP · Überarbeitung

1. Anträge zur Überarbeitung des Waldentwicklungsplans sind an das Amt zu richten. Dieses prüft den Antrag und leitet gegebenenfalls das Verfahren zur Überarbeitung des Plans ein.

2. Geringfügige Änderungen kann das Amt vornehmen. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.

← Art. 7 VfP Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Zweck Art. 9 VfP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →