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Art. 6 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Öffentliche Auflage und Genehmigung

Waldentwicklungsplan
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Art. 6 VfP · Öffentliche Auflage und Genehmigung

1. Die Publikation und öffentliche Auflage des Plans, die Mitwirkung der Bevölkerung, die Beschlussfassung durch die Gemeinden sowie die Genehmigung des Plans durch die Regierung richten sich nach Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012.

2. Vorschläge und Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage sind dem Amt zuzustellen.

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