920.600
VFPOPIF
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Planungsentwurf für die öffentliche Auflage
Waldentwicklungsplan
Art. 5 VfP · Planungsentwurf für die öffentliche Auflage
1. Der kantonale Forstdienst erarbeitet unter Einbezug der betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinden und der Bevölkerung den Planungsentwurf für die öffentliche Auflage. Dieser beinhaltet
a) die langfristigen Ziele (Waldfunktionen);
b) die generellen Massnahmen waldbaulicher und infrastruktureller Art;
c) den Koordinationsbedarf;
d) die Kontrollvorgaben;
e) die verbindlichen Bestimmungen.