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Art. 3 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Planungsgrundlagen

Waldentwicklungsplan
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Art. 3 VfP · Planungsgrundlagen

1. Für die Planung sind insbesondere folgende Grundlagen massgebend

a) die Standortverhältnisse und der Waldzustand;

b) die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse;

c) die rechtskräftig genehmigten Richt- und Nutzungsplanungen;

d) die Bundesinventare und das kantonale Biotopschutzinventar;

e) die genehmigten gewässerschutzrechtlichen Planungen im Bereich vorgesehener forstlicher Infrastrukturanlagen.

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