920.600
VFPOPIF
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Finanzierung
Betriebsplan
Art. 18 VfP · Finanzierung
1. Das Amt stellt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern folgende Planungsgrundlagen unentgeltlich zur Verfügung
a) eine Bestandesausscheidung und Bestandesinterpretation auf Basis von Fernerkennungsdaten;
b) den Waldplan mit den Eigentumsgrenzen und die für den Betriebsplan verbindliche Waldabgrenzung;
c) eine Datenbank mit den Daten der Bestandeserhebung;
d) die Zustands- und Massnahmenkarten für die wichtigsten Bestandesmerkmale.
2. Werden die Bestandesaufnahmen in einem vom Amt zugelassenen digitalen System erfasst, erhält die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer eine pauschale Entschädigung von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.