920.600
VFPOPIF
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Revision
Betriebsplan
Art. 17 VfP · Revision
1. Nach Ablauf des Planungszeitraums, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder wenn das Amt nach grossen Veränderungen eine Revision anordnet, muss der Betriebsplan überprüft werden.
2. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer entscheidet in Absprache mit dem Amt über Art und Umfang der Revision.