920.600
VFPOPIF
CH-GR
Art. 16 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Nachhaltigkeitskontrolle
Betriebsplan
Art. 16 VfP · Nachhaltigkeitskontrolle
1. Die ausgeführten Massnahmen sind in der kantonalen Datenbank (LeiNa) zu erfassen. Das Amt bestimmt Form, Inhalt und Umfang der Datenerfassung.
2. Das Amt überprüft die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben und hat die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer rechtzeitig auf Fehlentwicklungen hinzuweisen.