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Art. 15 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Prüfung und Genehmigung

Betriebsplan
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Art. 15 VfP · Prüfung und Genehmigung

1. Der Betriebsplan ist

a) dem Amt zur Vorprüfung einzureichen;

b) durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer zu beschliessen;

c) durch das Amt zu genehmigen.

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