Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.600 VFPOPIF CH-GR

Art. 13 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Erarbeitung des Plans

Betriebsplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 VfP · Erarbeitung des Plans

1. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind für die Erarbeitung des Plans zuständig und verantwortlich.

2. Die Waldzustandserhebung und die waldbauliche Planung in Schutzwäldern und Wäldern mit wichtiger Funktion für die Biodiversität müssen in der Regel durch die Leitung des Revierforstamts erfolgen.

← Art. 12 VfP Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Zweck Art. 14 VfP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →