920.600
VFPOPIF
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Erarbeitung des Plans
Betriebsplan
Art. 13 VfP · Erarbeitung des Plans
1. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind für die Erarbeitung des Plans zuständig und verantwortlich.
2. Die Waldzustandserhebung und die waldbauliche Planung in Schutzwäldern und Wäldern mit wichtiger Funktion für die Biodiversität müssen in der Regel durch die Leitung des Revierforstamts erfolgen.