920.600
VFPOPIF
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Planungsablauf
Betriebsplan
Art. 11 VfP · Planungsablauf
1. Der Planungsablauf wird durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer, die Betriebsleitung und das Amt festgelegt. Dazu gehören insbesondere
a) die Festlegung der im Luftbild und im Feld oder nur im Luftbild anzusprechenden Waldflächen;
b) die Mitwirkung der Betriebsleitung bei der Planung;
c) die Erarbeitung des Kostenvoranschlags;
d) die Terminplanung.
2. Das Amt ist jährlich über den Planungsfortschritt zu informieren.