920.600
VFPOPIF
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Zuständigkeit
Betriebsplan
Art. 10 VfP · Zuständigkeit
1. Die Betriebsplanung ist Aufgabe der Waldeigentümerinnen und der Waldeigentümer. Das Amt unterstützt diese bei der Erarbeitung des Plans.
2. Mehrere Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können mit Zustimmung des Amtes einen gemeinsamen Betriebsplan erarbeiten.
3. Für Schutzwälder, welche nicht der Betriebsplanpflicht unterstellt sind, erarbeitet die Leitung des Revierforstamtes unter Mitwirkung des Amtes eine waldbauliche Planung.