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Verordnung über die forstliche Planung (VfP) - Zweck (VFP)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Waldentwicklungsplan

1. Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und flächendeckend.

Waldentwicklungsplan

1. Der Waldentwicklungsplan wird unter Leitung des Amtes erstellt.

2. Die Gemeinden und die Bevölkerung können bei der Planung mitwirken. Sie werden vor Planungsbeginn durch das Amt über die Ziele und den Ablauf der Planung informiert.

Waldentwicklungsplan

1. Für die Planung sind insbesondere folgende Grundlagen massgebend

a) die Standortverhältnisse und der Waldzustand;

b) die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse;

c) die rechtskräftig genehmigten Richt- und Nutzungsplanungen;

d) die Bundesinventare und das kantonale Biotopschutzinventar;

e) die genehmigten gewässerschutzrechtlichen Planungen im Bereich vorgesehener forstlicher Infrastrukturanlagen.

Waldentwicklungsplan

1. Im Rahmen der Planung sind insbesondere die nachfolgenden Interessen zu berücksichtigen

a) Schutz vor Naturgefahren;

b) Holzproduktion und Holzversorgung;

c) Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere Waldreservate und seltene Waldgesellschaften;

d) Erholung und Tourismus;

e) Landwirtschaft;

f) Wildlebensraum;

g) Infrastruktur.

Waldentwicklungsplan

1. Der kantonale Forstdienst erarbeitet unter Einbezug der betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinden und der Bevölkerung den Planungsentwurf für die öffentliche Auflage. Dieser beinhaltet

a) die langfristigen Ziele (Waldfunktionen);

b) die generellen Massnahmen waldbaulicher und infrastruktureller Art;

c) den Koordinationsbedarf;

d) die Kontrollvorgaben;

e) die verbindlichen Bestimmungen.

Waldentwicklungsplan

1. Die Publikation und öffentliche Auflage des Plans, die Mitwirkung der Bevölkerung, die Beschlussfassung durch die Gemeinden sowie die Genehmigung des Plans durch die Regierung richten sich nach Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012.

2. Vorschläge und Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage sind dem Amt zuzustellen.

Waldentwicklungsplan

1. Die Vollzugs- und Erfolgskontrolle obliegt dem Amt.

Waldentwicklungsplan

1. Anträge zur Überarbeitung des Waldentwicklungsplans sind an das Amt zu richten. Dieses prüft den Antrag und leitet gegebenenfalls das Verfahren zur Überarbeitung des Plans ein.

2. Geringfügige Änderungen kann das Amt vornehmen. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.

Betriebsplan

1. Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe und sichert die Umsetzung des Waldentwicklungsplans.

Betriebsplan

1. Die Betriebsplanung ist Aufgabe der Waldeigentümerinnen und der Waldeigentümer. Das Amt unterstützt diese bei der Erarbeitung des Plans.

2. Mehrere Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können mit Zustimmung des Amtes einen gemeinsamen Betriebsplan erarbeiten.

3. Für Schutzwälder, welche nicht der Betriebsplanpflicht unterstellt sind, erarbeitet die Leitung des Revierforstamtes unter Mitwirkung des Amtes eine waldbauliche Planung.

Betriebsplan

1. Der Planungsablauf wird durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer, die Betriebsleitung und das Amt festgelegt. Dazu gehören insbesondere

a) die Festlegung der im Luftbild und im Feld oder nur im Luftbild anzusprechenden Waldflächen;

b) die Mitwirkung der Betriebsleitung bei der Planung;

c) die Erarbeitung des Kostenvoranschlags;

d) die Terminplanung.

2. Das Amt ist jährlich über den Planungsfortschritt zu informieren.

Betriebsplan

1. Grundlagen für die Betriebsplanung sind

a) der Waldentwicklungsplan;

b) die Waldfläche und die Waldeinteilung in Betriebsklassen;

c) die bestandesweise Ansprache des Waldzustandes und der Waldentwicklung;

d) der Zustand der betrieblichen Infrastruktur;

e) die Ergebnisse der Vollzugs- und Erfolgskontrolle.

2. Die weiteren Einzelheiten der Grundlagenbeschaffung regelt das Amt.

Betriebsplan

1. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind für die Erarbeitung des Plans zuständig und verantwortlich.

2. Die Waldzustandserhebung und die waldbauliche Planung in Schutzwäldern und Wäldern mit wichtiger Funktion für die Biodiversität müssen in der Regel durch die Leitung des Revierforstamts erfolgen.

Betriebsplan

1. Der Betriebsplan beinhaltet insbesondere

a) die Analyse des Waldzustands und der Waldentwicklung;

b) die waldbaulichen Erfahrungen und ertragskundlichen Kenngrössen der Vorperiode;

c) die Nachhaltigkeitsbeurteilung des Amtes;

d) die Betriebsziele und deren Abstimmung auf den Waldentwicklungsplan;

e) die waldbauliche Planung und die Herleitung des Hiebsatzes;

f) die Kontrollvorgaben.

2. Die weiteren Einzelheiten regelt das Amt.

Betriebsplan

1. Der Betriebsplan ist

a) dem Amt zur Vorprüfung einzureichen;

b) durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer zu beschliessen;

c) durch das Amt zu genehmigen.

Betriebsplan

1. Die ausgeführten Massnahmen sind in der kantonalen Datenbank (LeiNa) zu erfassen. Das Amt bestimmt Form, Inhalt und Umfang der Datenerfassung.

2. Das Amt überprüft die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben und hat die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer rechtzeitig auf Fehlentwicklungen hinzuweisen.

Betriebsplan

1. Nach Ablauf des Planungszeitraums, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder wenn das Amt nach grossen Veränderungen eine Revision anordnet, muss der Betriebsplan überprüft werden.

2. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer entscheidet in Absprache mit dem Amt über Art und Umfang der Revision.

Betriebsplan

1. Das Amt stellt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern folgende Planungsgrundlagen unentgeltlich zur Verfügung

a) eine Bestandesausscheidung und Bestandesinterpretation auf Basis von Fernerkennungsdaten;

b) den Waldplan mit den Eigentumsgrenzen und die für den Betriebsplan verbindliche Waldabgrenzung;

c) eine Datenbank mit den Daten der Bestandeserhebung;

d) die Zustands- und Massnahmenkarten für die wichtigsten Bestandesmerkmale.

2. Werden die Bestandesaufnahmen in einem vom Amt zugelassenen digitalen System erfasst, erhält die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer eine pauschale Entschädigung von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.

Schlussbestimmungen

1. Die Ausführungsbestimmungen betreffend forstliche Planung vom 16. April 1996 werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Nach der Genehmigung durch den Bund bestimmt die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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