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Art. 9 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Risikobewertung mit Schutzzielen

Risikobeurteilung
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Art. 9 IRMV · Risikobewertung mit Schutzzielen

1. Das Amt bewertet die Risiken für die Erfassungsbereiche sowie die nationalen und kantonalen Verkehrsträger und eruiert den Handlungsbedarf anhand von Schutzzielmatrizen (vgl. Anhang 1 und 2).

2. Die Bewertung der Risiken mittels den schweizweit anerkannten Schutzzielen für Naturgefahren ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Bewertung.

3. Für übrige Vorhaben kann das Amt die Risiken auf Anfrage in Form von Stellungnahmen bewerten.

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