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Art. 7 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Stufen der Gefahrenbeurteilung

Gefahrenbeurteilung
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Art. 7 IRMV · Stufen der Gefahrenbeurteilung

1. Das Amt beurteilt die potenzielle Gefährdung ausserhalb der Erfassungsbereiche mittels Gefahrenhinweiskarten und, insbesondere bei Verkehrsträgern, unter Einbezug des Ereigniskatasters.

2. Das Amt beurteilt die potenzielle Gefährdung innerhalb der Erfassungsbereiche mit Gefahrenkarten.

3. Die detaillierte Beurteilung der potenziellen Gefährdung ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Erstellung.

4. Für übrige Vorhaben kann das Amt die potenzielle Gefährdung auf Anfrage in Form von Stellungnahmen beurteilen.

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