920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Leistungsvereinbarungen für Ereigniskataster und Schutzbautenkataster
Gefahrenbeurteilung
Art. 6 IRMV · Leistungsvereinbarungen für Ereigniskataster und Schutzbautenkataster
1. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Ereigniskatasters und des Schutzbautenkatasters schliesst das Amt mit den verantwortlichen Infrastrukturbetreibern Leistungsvereinbarungen ab.