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Art. 6 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Leistungsvereinbarungen für Ereigniskataster und Schutzbautenkataster

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Art. 6 IRMV · Leistungsvereinbarungen für Ereigniskataster und Schutzbautenkataster

1. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Ereigniskatasters und des Schutzbautenkatasters schliesst das Amt mit den verantwortlichen Infrastrukturbetreibern Leistungsvereinbarungen ab.

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