920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Erfassungsbereiche
Gefahrenbeurteilung
Art. 5 IRMV · Erfassungsbereiche
1. Die Erfassungsbereiche werden vom Amt im Einvernehmen mit dem Amt für Raumentwicklung festgelegt und in geeigneter Form publiziert.