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Art. 5 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Erfassungsbereiche

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Art. 5 IRMV · Erfassungsbereiche

1. Die Erfassungsbereiche werden vom Amt im Einvernehmen mit dem Amt für Raumentwicklung festgelegt und in geeigneter Form publiziert.

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