Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.150 IRMVOGIR CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 IRMV · Zuständigkeiten

1. Das Amt für Wald und Naturgefahren (Amt) ist die kantonale Fachstelle im Bereich der Vorbeugung des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren.

2. Das Amt ist die zuständige Fachstelle für die Beurteilung von Meteo- und Naturgefahrenwarnungen von Bundesstellen zuhanden der zuständigen Stellen gemäss Bevölkerungsschutzgesetzgebung.

← Art. 2 IRMV Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Zweck Art. 4 IRMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →