920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 IRMV · Zuständigkeiten
1. Das Amt für Wald und Naturgefahren (Amt) ist die kantonale Fachstelle im Bereich der Vorbeugung des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren.
2. Das Amt ist die zuständige Fachstelle für die Beurteilung von Meteo- und Naturgefahrenwarnungen von Bundesstellen zuhanden der zuständigen Stellen gemäss Bevölkerungsschutzgesetzgebung.