920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Definition
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 IRMV · Definition
1. Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren bezeichnet das systematische Vorgehen zur Erfassung, Reduzierung und Dokumentation von Risiken mittels Gefahren- und Risikogrundlagen, Schutzzielen und integraler Massnahmenplanung, um ein akzeptables Sicherheitsniveau bei Naturgefahren anzustreben.