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920.150 IRMVOGIR CH-GR

Art. 2 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Definition

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 IRMV · Definition

1. Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren bezeichnet das systematische Vorgehen zur Erfassung, Reduzierung und Dokumentation von Risiken mittels Gefahren- und Risikogrundlagen, Schutzzielen und integraler Massnahmenplanung, um ein akzeptables Sicherheitsniveau bei Naturgefahren anzustreben.

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