Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.150 IRMVOGIR CH-GR

Art. 18 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Beratung

Schutzmassnahmen - Organisatorische Massnahmen
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Art. 18 IRMV · Beratung

1. Das Amt kann Gemeinden und zuständige Dritte zum Umgang mit Naturgefahren und der Bewältigung von Naturereignissen beraten.

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