920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Beratung
Schutzmassnahmen - Organisatorische Massnahmen
Art. 18 IRMV · Beratung
1. Das Amt kann Gemeinden und zuständige Dritte zum Umgang mit Naturgefahren und der Bewältigung von Naturereignissen beraten.