920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 17 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Notfallplanungen für Naturgefahren
Schutzmassnahmen - Organisatorische Massnahmen
Art. 17 IRMV · Notfallplanungen für Naturgefahren
1. Das Amt kann auf Antrag der Gemeinde die Projektleitung für die Erstellung und Nachführung von Notfallplanungen für Naturgefahren übernehmen. Die Projektleitung für den Gefahrenprozess Wasser übt das Amt zusammen mit der Gebäudeversicherung aus.
2. Massgebendes Kriterium für die Subventionierung von Notfallplanungen ist die Integration einer lokalen Naturgefahrenberaterin oder eines lokalen Naturgefahrenberaters im Gemeindeführungsstab.
3. Das Vorgehen und die Nachführung der Notfallplanungen für Naturgefahren für den Gefahrenprozess Wasser legt das Amt im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung und dem Tiefbauamt als Fachstelle Wasserbau fest.