920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Lokale Naturgefahrenberaterin oder lokaler Naturgefahrenberater
Schutzmassnahmen - Organisatorische Massnahmen
Art. 16 IRMV · Lokale Naturgefahrenberaterin oder lokaler Naturgefahrenberater
1. Der Kanton bietet den Gemeinden die Möglichkeit, eine lokale Naturgefahrenberaterin oder einen lokalen Naturgefahrenberater ausbilden zu lassen.
2. Die lokale Naturgefahrenberaterin oder der lokale Naturgefahrenberater berät die Gemeinde, den Gemeindeführungsstab und die Einsatzkräfte zum Umgang mit Naturgefahren.
3. Das Amt legt im Einvernehmen mit dem Amt für Militär und Zivilschutz den Inhalt und die Ausführung der Aus- und Weiterbildung der lokalen Naturgefahrenberaterin oder des lokalen Naturgefahrenberaters fest.