920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 15 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Einzelfallweise Gefahrenbeurteilung
Schutzmassnahmen - Planerische Massnahmen
Art. 15 IRMV · Einzelfallweise Gefahrenbeurteilung
1. Ausserhalb der Erfassungsbereiche nehmen die Gefahrenkommissionen auf Antrag einzelfallweise Gefahrenbeurteilungen vor.