Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.150 IRMVOGIR CH-GR

Art. 15 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Einzelfallweise Gefahrenbeurteilung

Schutzmassnahmen - Planerische Massnahmen
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Art. 15 IRMV · Einzelfallweise Gefahrenbeurteilung

1. Ausserhalb der Erfassungsbereiche nehmen die Gefahrenkommissionen auf Antrag einzelfallweise Gefahrenbeurteilungen vor.

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