920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Anpassung des Plans der Gefahrenkommission
Schutzmassnahmen - Planerische Massnahmen
Art. 14 IRMV · Anpassung des Plans der Gefahrenkommission
1. Der Plan der Gefahrenkommission ist zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen
a) bei der Revision der Grundordnung;
b) bei einer Veränderung der Gefährdung;
c) bei einer neuen Methodik der Gefahrenbeurteilung.