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920.150 IRMVOGIR CH-GR

Art. 14 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Anpassung des Plans der Gefahrenkommission

Schutzmassnahmen - Planerische Massnahmen
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Art. 14 IRMV · Anpassung des Plans der Gefahrenkommission

1. Der Plan der Gefahrenkommission ist zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen

a) bei der Revision der Grundordnung;

b) bei einer Veränderung der Gefährdung;

c) bei einer neuen Methodik der Gefahrenbeurteilung.

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