920.150
IRMVOGIR
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Plan der Gefahrenkommission
Schutzmassnahmen - Planerische Massnahmen
Art. 13 IRMV · Plan der Gefahrenkommission
1. Die Erfassungsbereiche werden mit dem Plan der Gefahrenkommission flächendeckend beurteilt.
2. Im Plan der Gefahrenkommission wird die potentielle Gefährdung innerhalb der Erfassungsbereiche in erhebliche Gefährdung (rot) und mittlere Gefährdung (blau) unterteilt.
3. Organisatorische Massnahmen werden im Plan der Gefahrenkommission nicht berücksichtigt.
4. Bauliche und biologische Massnahmen können im Plan der Gefahrenkommission berücksichtigt werden.
5. Das Protokoll der Gefahrenkommission stellt einen integrierenden Bestandteil des Plans der Gefahrenkommission dar.