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Art. 12 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Gefahrenkommissionen

Schutzmassnahmen - Planerische Massnahmen
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Art. 12 IRMV · Gefahrenkommissionen

1. Jede Gefahrenkommission besteht aus drei Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem ständigen Mitglied und einem nicht ständigen Mitglied. Die Mitglieder sind in der Regel Mitarbeitende des Amtes, die diese Aufgabe in Ausübung ihrer Funktion wahrnehmen.

2. Das Amt sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gefahrenkommission und regelt deren Organisation.

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