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Art. 11 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Integrale Massnahmenplanung

Schutzmassnahmen
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Art. 11 IRMV · Integrale Massnahmenplanung

1. Basierend auf den Gefahren- und Risikogrundlagen eruiert das Amt für die Erfassungsbereiche sowie für die nationalen und kantonalen Verkehrsträger eine Übersicht der möglichen Kombinationen von planerischen, organisatorischen, biologischen und forstbaulichen Massnahmen.

2. In der Funktion als Projektleitung ermittelt das Amt mittels integraler Massnahmenplanung die kostenwirksamsten Massnahmen.

3. Für übrige Vorhaben kann das Amt die integrale Massnahmenplanung auf Anfrage in Form von Stellungnahmen vornehmen.

4. Schutzmassnahmen dürfen nicht zu massgeblichen Gefahren- und Risikoverlagerungen führen.

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