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920.150 IRMVOGIR CH-GR

Art. 1 Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren (IRMV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 IRMV · Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Bereich der Vorbeugung des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren.

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