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Art. 6 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - b) Depositenstelle, Kapitalzinsen und Kontrolle

Rodungsverfahren
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Art. 6 KWaV · b) Depositenstelle, Kapitalzinsen und Kontrolle

1. Das Amt bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Sicherstellung.

2. Über die Kapitalzinsen können die Berechtigten frei verfügen.

3. Die Kontrolle über die hinterlegten Geldbeträge obliegt dem Amt.

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