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Art. 53 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Forstdepositen

Schlussbestimmungen
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Art. 53 KWaV · 2. Forstdepositen

1. Forstdepositen von Privatpersonen, welche vor 1996 hinterlegt wurden, können durch das Amt freigegeben werden, sofern keine offenen Verpflichtungen mehr bestehen.

2. Forstdepositen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche vor 1996 hinterlegt wurden, werden durch das Amt freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die finanziellen Mittel gemäss Depositenverfügung für Rodungsersatzmassnahmen oder für Forstverbesserungen verwendet werden.

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