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Art. 5 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 3. Finanzielle Sicherstellung a) Grundsatz

Rodungsverfahren
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Art. 5 KWaV · 3. Finanzielle Sicherstellung a) Grundsatz

1. Erfolgt die Sicherstellung des Rodungsersatzes nicht mittels Leistungsvereinbarung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hierfür einen angemessenen Geldbetrag zu hinterlegen.

2. Bei einer Rodungsfläche unter 200 m² wird in der Regel auf eine finanzielle Sicherstellung verzichtet. Über Ausnahmen befindet die Bewilligungsbehörde.

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