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Art. 49 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Strafanzeige 1. Grundsatz

Strafbestimmungen
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Art. 49 KWaV · Strafanzeige 1. Grundsatz

1. Försterinnen und Förster, welche beim Kanton, bei einer Gemeinde oder bei einer Revierträgerschaft eine Anstellung haben, sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen.

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