920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 49 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Strafanzeige 1. Grundsatz
Strafbestimmungen
Art. 49 KWaV · Strafanzeige 1. Grundsatz
1. Försterinnen und Förster, welche beim Kanton, bei einer Gemeinde oder bei einer Revierträgerschaft eine Anstellung haben, sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen.