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Art. 48 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Information

Leistungsvereinbarungen, Projektvorschriften und Information
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Art. 48 KWaV · Information

1. Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Information der Behörden, der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie der Öffentlichkeit über die Funktionen und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

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