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Art. 47 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarungen, Projektvorschriften und Information
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Art. 47 KWaV · Leistungsvereinbarung

1. Das Amt ist zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Revierträgerschaften und die Zusicherung der Abgeltung.

2. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt eine vom Amt genehmigte Revierorganisation voraus. Das Amt entscheidet insbesondere, ob die minimalen Försterpensen erfüllt sind.

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