920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 47 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Leistungsvereinbarung
Leistungsvereinbarungen, Projektvorschriften und Information
Art. 47 KWaV · Leistungsvereinbarung
1. Das Amt ist zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Revierträgerschaften und die Zusicherung der Abgeltung.
2. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt eine vom Amt genehmigte Revierorganisation voraus. Das Amt entscheidet insbesondere, ob die minimalen Försterpensen erfüllt sind.