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Art. 46 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Kontrolle

Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
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Art. 46 KWaV · Kontrolle

1. Die verantwortlichen Mitarbeitenden des Kantons, der Gemeinden oder der Revierträgerschaften überwachen die Einhaltung der Vorschriften.

2. Sie können die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbringungsarbeiten angetroffen werden. Daraus entsteht der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung.

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