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Art. 45 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Fehlende Ausbildung

Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
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Art. 45 KWaV · Fehlende Ausbildung

1. Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter ohne Bestätigung der Kursbesuche und Bewertungen dürfen für die Holzhauerei oder Holzbringung unter Aufsicht eingesetzt werden, sofern sie sich für einen innert nützlicher Frist stattfindenden Basis- oder Weiterführungskurs angemeldet haben. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeit zu melden.

2. Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Grundausbildung pro Person und Jahr höchstens 30 Tariffestmeter Holz genutzt werden.

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