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Art. 43 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Kantonsbeitrag

Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
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Art. 43 KWaV · Kantonsbeitrag

1. Der Kanton übernimmt bei der Aus- und Weiterbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern mit Wohnsitz im Kanton die Hälfte der Restkosten, höchstens jedoch 50 Prozent der Kosten der vom Bund anerkannten Kurse.

2. Die Restkosten ergeben sich durch Abzug des Bundesbeitrags sowie durch Anrechnung von Kurserträgen und anderweitigen Beiträgen.

3. ...

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