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Art. 42 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Gleichwertige Ausbildung

Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
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Art. 42 KWaV · Gleichwertige Ausbildung

1. Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Basis- oder Weiterführungskurs gleichwertige Ausbildung in Holzerntearbeiten nachweisen können, erhalten auf Ersuchen eine Gleichwertigkeitsanerkennung durch das Amt. In Zweifelsfällen kann das Amt für solche Anerkennungen die Befähigung überprüfen lassen.

2. Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens fünf Monaten während den letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Basiskurs anerkannt.

3. Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens 30 Monaten während den letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Weiterführungskurs anerkannt.

4. Das Amt regelt die Einzelheiten der Gleichwertigkeitsanerkennung.

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