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Art. 4 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Leistungsverpflichtung

Rodungsverfahren
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Art. 4 KWaV · 2. Leistungsverpflichtung

1. Die Bewilligungsbehörde kann bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bund, Kanton und Gemeinden den Rodungsersatz durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung sicherstellen. Davon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte.

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