920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 38 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Zuständigkeit und Organisation der obligatorischen Grundausbildung
Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
Art. 38 KWaV · Zuständigkeit und Organisation der obligatorischen Grundausbildung
1. Das Amt organisiert in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen die vom Bund anerkannten Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte.
2. ...