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Art. 38 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Zuständigkeit und Organisation der obligatorischen Grundausbildung

Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter
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Art. 38 KWaV · Zuständigkeit und Organisation der obligatorischen Grundausbildung

1. Das Amt organisiert in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen die vom Bund anerkannten Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte.

2. ...

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