Art. 36 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 3. Regelungen in Waldreservaten
Art. 36 KWaV · 3. Regelungen in Waldreservaten
1. Naturwaldreservate und Altholzinseln sind für die Dauer von mindestens 50 Jahren und Sonderwaldreservate für die Dauer von mindestens 30 Jahren festzulegen. Habitatbäume werden auf unbestimmte Zeit bis zu ihrem natürlichen Zerfall gesichert.
1bis. Naturwaldreservate werden mittels Dienstbarkeitsverträgen und Sonderwaldreservate, Altholzinseln sowie Habitatbäume mittels öffentlich-rechtlichen Verträgen gesichert.
2. Insbesondere die Schutzziele, die Verantwortlichkeiten, die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie die Höhe des Kantonsbeitrags sind mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern vertraglich zu regeln.
3. Für Altholzinseln und Habitatbäume schliesst das Amt die Verträge ab und sichert die Beiträge im Rahmen seiner Finanzkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetzgebung zu.