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Art. 34 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Waldreservate 1. Natur- und Sonderwaldreservate, Altholzinseln, Habitatbäume

Waldbewirtschaftung
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Art. 34 KWaV · Waldreservate 1. Natur- und Sonderwaldreservate, Altholzinseln, Habitatbäume

1. Naturwaldreservate sind Wälder, in denen keine forstlichen Eingriffe erfolgen dürfen. Sie bezwecken die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten, welche zu ihrer Entfaltung auf eine natürliche und ungestörte Waldentwicklung angewiesen sind. Naturwaldreservate dienen zudem der Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung.

2. Sonderwaldreservate sind Wälder, in denen mit forstlichen Eingriffen besondere Waldformen, Lebensgemeinschaften oder Tier- und Pflanzenarten gefördert werden.

3. Altholzinseln sind kleine Waldbestände oder Waldpartien, in denen keine forstlichen Eingriffe erfolgen dürfen. Sie dienen der Anreicherung von Alt- sowie Totholz und sind wichtige Vernetzungselemente zwischen Naturwaldreservaten.

4. Habitatbäume sind Einzelbäume mit hohem Stammdurchmesser oder ökologisch besonders wertvollen Merkmalen, die bis zum natürlichen Zerfall stehengelassen werden. Sie dienen als Lebensraum für seltene Arten und sind wichtige Vernetzungselemente zwischen Naturwaldreservaten und Altholzinseln.

5. Erfordert es die nachhaltige Erfüllung der Schutzfunktion, gilt Artikel 31b des kantonalen Waldgesetzes auch für Waldreservate.

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