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Art. 33 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Absatzförderung

Waldbewirtschaftung
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Art. 33 KWaV · Absatzförderung

1. Der Kanton kann bei aussergewöhnlichem Holzanfall der Wald- und Holzwirtschaft Beiträge an befristete und gemeinsame Massnahmen für Werbung und Absatzförderung gewähren.

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