920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 33 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Absatzförderung
Waldbewirtschaftung
Art. 33 KWaV · Absatzförderung
1. Der Kanton kann bei aussergewöhnlichem Holzanfall der Wald- und Holzwirtschaft Beiträge an befristete und gemeinsame Massnahmen für Werbung und Absatzförderung gewähren.