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Art. 32 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Holznutzung

Waldbewirtschaftung
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Art. 32 KWaV · Holznutzung

1. Die Anzeichnung erfolgt durch die Regionalforstingenieurin oder den Regionalforstingenieur. Sie oder er kann diese Aufgabe der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen Revierförster übertragen.

2. Das Holz ist nach Anleitung der Revierförsterin oder des Revierförsters zu schlagen. Bei Arbeitsausführung im Akkord und bei Stockschlägen sind die Schlagvorschriften in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.

3. Das Revierforstamt hat das genutzte Holz mengenmässig zu erfassen.

4. Das Amt überprüft die Erreichung der Waldpflegeziele.

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