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Art. 31 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Forstliches Vermehrungsgut

Waldbewirtschaftung
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Art. 31 KWaV · Forstliches Vermehrungsgut

1. Für Saaten und Pflanzungen im Wald sowie für Aufforstungen darf nur gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzengut verwendet werden.

2. Das Amt führt einen Kataster der Samenerntenbestände und der Genreservate.

3. Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut wie Saatgut, Wildlinge, Stecklinge und dergleichen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers sowie des Amtes gestattet.

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