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Art. 30 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Weidwälder und Selven

Waldbewirtschaftung
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Art. 30 KWaV · Weidwälder und Selven

1. Weidwälder sind Waldflächen, die auch der Beweidung dienen.

2. Selven sind Edelkastanien- oder Nussbaumbestockungen, die gleichzeitig der Holz-, Frucht- und Heugewinnung oder als Weide dienen.

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