920.110
KWAVOCFO
CH-GR
Art. 3 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Sicherstellung 1. Grundsatz
Rodungsverfahren
Art. 3 KWaV · Sicherstellung 1. Grundsatz
1. Für Rodungen ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Dies erfolgt durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung oder durch eine finanzielle Sicherstellung.