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Art. 3 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Sicherstellung 1. Grundsatz

Rodungsverfahren
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Art. 3 KWaV · Sicherstellung 1. Grundsatz

1. Für Rodungen ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Dies erfolgt durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung oder durch eine finanzielle Sicherstellung.

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