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Art. 25 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Umweltgefährdende Stoffe

Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
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Art. 25 KWaV · Umweltgefährdende Stoffe

1. Das Zuführen von Mist, Jauche, Siloballen und dergleichen sowie deren Lagerung im Wald sind verboten.

2. Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel und Dünger im Wald.

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