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Art. 24 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Nachteilige Nutzungen

Schutz des Waldes - Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
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Art. 24 KWaV · Nachteilige Nutzungen

1. Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich die Waldbeweidung, die Waldsuperfizies und Niederhalteservitute.

2. Die Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Selven gilt nicht als nachteilige Nutzung.

3. Für das Verbot der Wildfütterung gilt Artikel 29a des kantonalen Jagdgesetzes. Die Beseitigung widerrechtlicher Wildfutterstellen richtet sich nach Artikel 29c des kantonalen Jagdgesetzes.

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